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ZPO § 375 Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter

ZPO § 375 Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter

[ Auszug: (1) Die Aufnahme des Zeugenbeweises darf einem Mitglied des Prozeßgerichts oder einem anderen Gericht nur übertragen werden, wenn von vornherein anzunehmen is ... ]